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Handelsvertreterrecht

Kanzlei Albers berät und vertritt Handelsvertreter (Vertragshändler,  Franchisenehmer, Handelsmakler, Reisende im Außendienst) in allen rechtlichen Fragen, insbesondere im Bereich Rechte und Pflichten des Handelsvertreters, Vergütung (Provision, Delkredereprovision, Bonus), Buchauszug, Ausgleichsanspruch bei Vertragsende, Wettbewerbsabrede (Konkurrenzverbot), ordentliche und fristlose Kündigung.

Gem. § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeiten bestimmen kann. Ist er dies nicht, so gilt er gem. § 84 Abs. 2 2. HS HGB als Angestellter des Unternehmers.  Der Handelsvertreter muss persönlich und wirtschaftlich weitgehend unabhängig sein, muss sein  unternehmerisches Risiko weitgehend selbst tragen, ebenso die mit seinem Geschäftsbetrieb verbundenen Kosten und unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften eine Einnahmen- und Überschussrechnung, bzw. je nach Umfang des ausgeübten Geschäftsbetriebs, eine Handels- und Steuerbilanz vorlegen.
Zu unterscheiden ist der Handelsvertreter vom Vermittlungsvertreter, dem Abschlussvertreter oder dem Handelsmakler. Die Abgrenzung Handelsvertreters zu Vertragshändlern, Franchisenehmern und Handelsmaklern ist oftmals schwierig und für einen Laien nicht unbedingt erkennbar.

Die hauptsächlichen Problematiken sind
  • Provision: die nachvollziehbare Rechnungslegung, Auszahlung der Provision, Überhangprovision nach  Vertragskündigung
  • Ausgleichsanspruch bei Vertragsende, Berechnung, Bestimmung Stammkundenquote
Buchauszug,
  • Arten des Vertriebsrechts
  • Wettbewerbsabrede: Konkurrenzverbot während des laufenden Vertrags, nach Beendigung, tatsächliches Bestehen der Konkurrenzlage
  • vertragliche und gesetzliche Bestimmung der Rechte und Pflichten
  • Erstellung und Prüfung von Handesvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen