Forderungseinzug
Kanzlei Albers führt für Sie den Forderungseinzug bei Schuldnern sowohl im Einzelfall als auch durch Bearbeitung Ihres gesamten Forderungsmanagements durch. Das Inkasso der Forderungen betreiben wir durch außergerichtliche Geltendmachung, Mahnverfahren oder Klage und auch der sich anschließenden Zwangsvollstreckung. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch, wenn Sie einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhalten haben.
Grundsätzlich vermeiden wir den Streit und beabsichtigen, die Forderungen ohne gerichtliches Verfahren für Sie beizutreiben. Dies erfolgt durch Anschreiben des Schuldners mit einer Mahnung. Zahlt der Schuldner nicht, wird ein Mahnbescheid gegen ihn beantragt. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, um das Rechtsmittel des Widerspruchs einzulegen. Bei erfolgtem Widerspruch geht das Mahnverfahren in das Klageverfahren über. Legt der Schuldner kein Rechtsmittel ein, kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Sodann hat der Schuldner erneut die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids Rechtsmittel, diesmal das Rechtsmittel des Einspruchs einzulegen. Sodann geht das Mahnverfahren in das Klageverfahren über. Legt der Schuldner kein Rechtsmittel ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und gilt als vollstreckbarer Titel. Sollte eine Zahlung der Gegenseite nach Durchführung des Mahn- oder Klageverfahrens immer noch nicht erfolgen, ist die Zwangsvollstreckung unumgänglich, die wir für Sie ebenfalls durchführen. Auch wenn Sie bereits im Besitz eines Urteils, Vollstreckungsbescheides oder eines weiteren Titels sind, leiten wir die Zwangsvollstreckung für Sie in die Wege. Beachten Sie, dass die Verjährung bei vollstreckbaren Titeln 30 Jahre beträgt. Sind Forderungen nicht tituliert, tritt die Verjährung regelmäßig nach drei Jahren ein.
